FAQs zum Immobiliensofortankauf

Wo kaufen Sie Immobilien?

Wir kaufen Immobilien in ganz Österreich und dem angrenzenden Bayern.

Welche Immobilien kaufen Sie?

Wir kaufen sowohl Wohnungen, Häuser als auch Grundstücke.

Kaufen Sie auch Immobilien mit Hypotheken?

Ja natürlich! Mit dem Kaufpreis wird die Hypothek getilgt, den Rest bekommen Sie direkt auf Ihr Konto und das Beste für Sie: Wir übernehmen die Kosten für die Löschung der Grundschuld.

Wie sicher ist ein Verkauf an Sie?

Zu 100 %. Zu Ihrer Sicherheit wickeln wir jeden Ankauf über einen Treuhänder (Notar oder Rechtsanwalt) ab. Das heißt: Der Treuhänder führt den Verkauf erst dann durch, wenn wir den gesamten Kaufpreis auf sein Treuhandkonto eingezahlt haben.

Es gilt also: Ihre Wohnung erst gegen vollständige Bezahlung.

Wie schnell können Sie meine Immobilie bewerten?

Eine Erstbewertung auf Grundlage der erzielten Verkaufspreise und aktuellen Angebote am Markt können wir binnen 24 Stunden nach Erhalt Ihrer Anfrage erstellen.

Natürlich ist jede Immobilie individuell, sodass wir eine seriöse Bewertung Ihrer Immobilien erst nach Besichtigung durchführen können.

Den Wert Ihrer Immobilien können wir Ihnen aber schon am Tag der Besichtigung mitteilen.

Wie schnell kann mein Verkauf bzw. Ihr Ankauf der Immobilie durchgeführt werden?

Sehr schnell, da wir über die finanziellen Mittel zum Ankauf der Immobilien verfügen. Sie bekommen Ihr Geld also innerhalb weniger Tage.

Wichtig ist bei kreditfinanzierten Objekten, dass Ihre Bank der Löschung des Kredits zustimmt. Hier sollten Sie Ihre Bank um schnelle Bearbeitung bitten.

Wie ist der genaue Ablauf des Ankaufes?

So läuft der Immobilien Sofort Ankauf ab: Hier geht’s zum Ablauf

Muss ich eine Provision oder sonstige Kosten bezahlen?

Nein, wir übernehmen alle Kosten im Zusammenhang mit dem Ankauf Ihrer Immobilien. Für Sie gibt es keine Maklerprovision, keine Kosten für den Kaufvertrag, keine Anwalts- oder Notar-Gebühren.

Kann ich meine Immobilie nach dem Verkauf noch für eine gewisse Zeit nutzen?

Ja, selbstverständlich. Wir können gerne vereinbaren, dass Sie noch eine gewisse Zeit in Ihrer Immobilie leben können. Damit haben Sie ausreichend Zeit, ohne Druck eine neue Immobilie zu finden.

Wie wird der Wert meiner Immobilie festgestellt?

Ihre Immobilien wird von, durch uns beauftragte Spezialisten bewerten. Dabei kommen ausschlich anerkannte Bewertungssysteme und hochmoderne Bewertungsprogramme zum Einsatz. Anlässlich der Besichtigung überprüfen wir diese Werte und passen den Wert Ihrer Immobilien allenfalls an.

Der Verkauf meiner Immobilie ist ein großer Schritt. Mit wem soll ich mich beraten?

Wir empfehlen Ihnen Ihre Entscheidung mit Ihren engsten Angehörigen vorab zu besprechen und würden es sehr begrüßen, wenn Sie eine Vertrauensperson zum Beratungsgespräch hinzuziehen würden.

Wer ist mein Ansprechpartner?

Sie bekommen direkt nach der Anfrage einen kompetenten Ansprechpartner, der für Ihre Gegend zuständig ist von uns genannt. Dieser begleitet Sie Schritt für Schritt durch den Verkauf. Von der Bewertung, bis zum Erhalt des Kaufpreises, und der Übergabe des Objekts steht Ihnen Ihr Ansprechpartner mit Rat und Tat zur Seite.

Meine Immobilie ist renovierungsbedürftig. Haben Sie Interesse?

Ja natürlich, wir haben Profis, die jegliche Renovierungsarbeiten erledigen können. Daher haben wir allgemein auch daran Interesse sanierungsbedürftige und renovierungsbedürftige Immobilien anzukaufen.

Werden meine übermittelten Fotos online dargestellt?

Nein, wir verwenden für den Weiterverkauf eigene Fotos, die wir erst nach Übergabe der Immobilie anfertigen lassen.

Ich möchte meine Immobilie ohne Makler verkaufen. Sind Sie ein Makler?

Nein, wir sind kein Makler. Wir kaufen die Immobilien ausschließlich direkt nach entsprechenden Anfragen der Verkäufer und damit ohne Vermittlung eines Maklers an.

Kaufen Sie auch Grundstücke?

Ja, gerne! Wenn Sie also ein Grundstück verkaufen wollen, so stehen wir Ihnen ebenso für einen zügigen An- bzw. Verkauf als Ihr persönlicher Ansprechpartner bereit.

Fragen zum Immobilien Sofortankauf

Noch Fragen?

Gerne beantworten wir alle weiteren Fragen persönlich, telefonisch oder via E-Mail. Senden Sie uns gerne eine Kontaktanfrage über unser Anfrageformular!

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Begriffserklärung von Rechtsbegriffen im Immobilien-Bereich

Belastungs- und Veräußerungsverbot

Das Belastungs- und Veräußerungsverbot besteht in der Verpflichtung, eine Liegenschaft ohne Zustimmung des Begünstigten nicht zu belasten (z.B. mit Hypotheken) oder zu verkaufen. Das Belastungs- und Veräußerungsverbot kann grundsätzlich zu Gunsten einer jeden Person eingetragen werden, wirklich geschützt ist der Berechtigte (also jene Person, für die das Belastungs- und Veräußerungsverbot eingeräumt wird) erst mit der grundbücherlichen Eintragung dieses Rechtes, da diese Rechte eben erst dann Dritten ersichtlich ist.

Fruchtgenuss / Wohnrecht

Als Fruchtgenuss versteht man das Recht, eine Sache (z.B. Wohnung oder Haus), die einem nicht gehört, ohne Einschränkungen zu nutzen. Die Nutzung kann dabei die Benützung (also das Wohnen in der Wohnung oder Haus) oder die Vermietung sein. Der Fruchtgenussberechtigte ist verpflichtet, das Haus oder die Wohnung auf eigene Kosten instand zu halten.

Eng verwandt mit dem Fruchtgenussrecht ist das Wohnrecht. Es berechtigt den Begünstigten „nur“ zum Gebrauch der Wohnung oder des Hauses zu eigenen Wohnzwecken, vermieten darf der Berechtigte aber die Immobilie nicht.

Grundbuch

In Österreich wird das Grundbuch von den Bezirksgerichten verwaltet. In der Regel sind Rechtspfleger für die Führung des Grundbuchs beziehungsweise für die Durchführung der dazu erforderlichen gerichtlichen Beschlüsse (Einverleibungen) zuständig.

Hauptbuch

Für jede Katastralgemeinde gibt es ein Hauptbuch genanntes öffentliches Verzeichnis, in dem für alle Liegenschaften (Grundbuchseinlagen, mehrere Grundstücke derselben Eigentümer mit denselben Belastungsverhältnissen sind in der Regel zu einer solchen Grundbuchseinlage zusammengefasst) enthalten ist:

  • Gutsbestandsblatt (A-Blatt), das seinerseits wieder aus zwei Abschnitten (A1- und A2-Blatt) besteht:
    • Im A1-Blatt werden jene Grundstücke (Parzellen) mit ihren Nummern, ihren Flächen und Benützungsarten (etwa LN [= landwirtschaftliche Nutzfläche] oder Baufläche) eingetragen, die dem/den im B-Blatt eingetragenen Eigentümer(n) gehören.
    • Aus dem A2-Blatt ist – neben anderen Eintragungen – hauptsächlich ersichtlich, welche Rechte mit den eingetragenen Grundstücken verbunden sind. Das können z. B. Dienstbarkeiten (Servitute) sein, die einzelne oder alle Grundstücke dieser
      Grundbuchseinlage zu Lasten anderer (fremder) Grundstücke haben.
  • Eigentumsblatt (B-Blatt): Hier sind die Eigentümer ersichtlich, ebenso die Anteile (ausgedrückt in Bruchzahlen), falls Miteigentum besteht.
  • Lastenblatt (C-Blatt): Hier sind hauptsächlich eingetragen:
    • Servitute (Dienstbarkeiten) zu Lasten von Grundstücken, die in dieser Einlage eingetragen sind, einschließlich der
      • jeweils berechtigten Grundstücke in anderen Einlagen oder
      • Leitungsunternehmen (z. B. Strom, Gas, Wasser)
    • Pfandrechte für Schulden, die grundbücherlich gesichert, also verbüchert sind
    • Reallasten wie Ausgedingerechte, Belastungs- und Veräußerungsverbote, Vor- oder Wiederkaufsrechte

Urkundensammlung

Die Urkunden, welche die Grundlage für die Eintragungen bildeten, werden in der Urkundensammlung aufbewahrt. Die Urkundensammlung wurde schrittweise seit 2005 auf das elektronische Urkundenarchiv umgestellt. Mittlerweile sind alle Urkunden im
elektronischen Archiv gespeichert und können online abgefragt werden.

Bücherlicher Vertrauensgrundsatz

Jedermann darf darauf vertrauen, dass die Eintragungen im Grundbuch richtig und vollständig sind (materielles Publizitätsprinzip: Was im Grundbuch eingetragen ist, gilt. Was nicht im Grundbuch eingetragen ist, gilt nicht).
Bücherliche Rechte können (mit geringen Ausnahmen, z. B. Ersitzungen) nur erworben, übertragen, beschränkt oder aufgehoben werden, wenn dies im Grundbuch eingetragen wird (Eintragungsgrundsatz, Intabulationsprinzip).

Grundbuchsgebühren

Diese Gebühren fallen bei Eintragungen (z.B. bei einem Kauf von Immobilien) an:

  • Eingabegebühr:
    € 44 – € 62
  • Eintragungsgebühr bei Kauf:
    1,1 % des Kaufpreises
  • Eintragungsgebühr bei Hypotheken:
    1,2 der Pfandsumme

Grunderwerbssteuer

Die Grunderwerbssteuer fällt bei jedem Kauf oder Schenkung von Immobilien und beträgt:

  • bei Kauf:
    3,50 % des Kaufpreises
  • bei Schenkungen:
    bis € 250.000: 0,50 %
  • für die nächsten € 150.000:
    2,00 %
  • und darüber hinaus:
    3,50 %

Immobilienertragssteuer (ImmoESt)

Die wesentlichen Grundsätze zur Berechnung der ImmoESt sind:

  • Die ImmoESt beträgt 30% der Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis.
  • Bei Liegenschaften, die vor dem 01. April 2002 („Altliegenschaften“) werden die Einkaufspreise pauschal mit 86 % des Verkaufspreises angesetzt, die ImmoESt beträgt für Altliegenschaften daher 4,2 %

Zur Bestimmung der ImmoESt empfehlen wir dringend die Einholung der Beratung Ihres Steuerberaters.