Besteuerung bei Vererbung von Liegenschaften nach österreichischem Recht
Statt Erbschaftssteuer nun Grunderwerbssteuer
Seit der Steuerreform im Jahre 2015 / 2016 fällt zwar keine Erbschaftssteuer mehr an, jedoch ist die Grunderwerbssteuer zu bezahlen. Der Steuersatz variiert dabei vom Wert der vererbten Liegenschaft:
Wert der Liegenschaft Steuersatz
bis zu € 250.000: 0,5 % des Wertes der Liegenschaft
von € 250.001 – € 400.000:
zusätzlich 2,0 % des € 250.000 übersteigenden Wertes der Liegenschaft
ab € 400.001:
zusätzlich 3,5 % des € 400.000 übersteigenden Wertes der Liegenschaft
Bitte bedenken Sie: als Erbe trifft Sie eine Pflicht zur Meldung an das zuständige Finanzamt!
Bemessungsgrundlage der Grunderwerbssteuer bei Vererbung
Für die Bestimmung des Grundstückwertes, der als Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Grunderwerbssteuer herangezogen wird, stehen diese Verfahren zur Verfügung:
- Einheitswert
- Immobilienpreisspiegel
- Bestimmung des Wertes durch Gutachter
Erbschaftssteuer bei vermieteten Gebäuden
Im Falle vererbter Immobilien, die zu Wohnzwecken vermietet sind, wird die Erbschaftssteuer von 90% des Gebäudewertes ermittelt.
Kann der Erbe die Steuerschuld nicht in einem begleichen, so kann er eine Steuerstundung beantragen. Das gibt ihm die Möglichkeit, die Steuer innerhalb von 10 Jahren zu bezahlen.
Auch bei Schenkungen von Grundstücken greift die Grunderwerbssteuer
Die Grunderwerbssteuer fällt auch bei Schenkungen an! Bei Schenkungen auf den Todesfall finden die Bestimmungen zur Berechnung der Grunderwerbssteuer (zur Begriffserklärung) bei Erbschaften analoge Anwendung.
Anzeigenpflicht bei Schenkungen und Erbschaften
Erbschaften und Schenkungen auf den Todesfall müssen Sein gemäß den Bestimmunen des Erbschaftsgesetzes anzeigen. Bei Schenkungen und auch bei Zweckzuweisungen unter Lebenden gilt eine Anzeigenpflicht nach dem Schenkungsmeldegesetz. Die Meldung kann auch elektronisch erfolgen. Unterlassen Sie eine solche Meldung, können empfindliche Strafen die Folge sein!